Mit der Anmeldung für eine Reise mit Welcome To Uganda Erlebnisreisen („WTU“), Inhaber Moritz Kazooba und John Magariba Lwanga, bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen (§§ 651a-m BGB; §§ 4-11 BGB-Info V) und regeln das Vertragsverhältnis zwischen uns als Reiseveranstalter und Ihnen als Kunden. Bitte lesen Sie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam durch. Mit Buchung der Reise erkennen Sie diese Geschäftsbedingungen, welche Ihnen vor der Buchung zur Kenntnis gegeben und übermittelt wurden, an. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht.
1. Vertragsabschluss
Die Buchung des Kunden auf der Grundlage der Reiseausschreibung und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann schriftlich, per E-Mail, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Buchenden auch für alle in der Buchung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Buchende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt nur durch die schriftlich oder per E-Mail vorgenommene Bestätigung von WTU zu Stande. Die Annahme bedarf keiner besonderen Form. Nach Vertragsabschluss erhält der Kunde eine schriftliche Reisebestätigung sowie den Reisepreissicherungsschein übersandt. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so wird ein neues Angebot von WTU vorgelegt, an das WTU für 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde es innerhalb dieser Frist ausdrücklich oder schlüssig (z. B. durch Leistung der Anzahlung oder Restzahlung des Reisepreises) annimmt.
2. Bezahlung der Reise und Reisesicherungsschein
WTU hat zur Absicherung der Reisekundengelder eine Insolvenzversicherung beim deutschen Reiseversicherungsverein VvaG abgeschlossen. Nach Vertragsabschluss und Erhalt des Sicherungsscheines wird eine Anzahlung von 20% des Reisepreises fällig, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden € 75,– nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden. Der Restreisepreis (bei kurzfristigen Buchungen: der Gesamtreisepreis) ist 21 Tage vor Reiseantritt fällig und zu zahlen, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 7 abgesagt werden kann, und muss dem Konto von WTU bis zu diesem Datum unaufgefordert gutgeschrieben sein. Wird der fällige Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht bezahlt, ist WTU berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB) und vom Kunden Rücktrittskosten nach nachstehender Ziffer 6 zu verlangen.
3. Leistungen, Reiseauschreibungs- und Preisänderung vor Vertragsschluss
Umfang und Art der vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen in den Reiseausschreibungen und aus den Angaben in der Reisebestätigung. Bezüglich der in den Ausschreibungen enthaltenen Angaben behält sich WTU vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Reiseausschreibungen zu erklären, über die der Kunde vor der Buchung in Kenntnis gesetzt wird. WTU behält sich insbesondere vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes zu erklären. Ebenso behält WTU sich vor, den Reisepreis vor Vertragsschluss anzupassen, wenn die vom Kunden gewünschte oder im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Wird auf Wunsch des Kunden ein individueller Reiseablauf zusammengestellt, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung von WTU ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Kunden und der jeweiligen Buchungsbestätigung.
4. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss, Kundenrechte
Nach Vertragsabschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die von WTU nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Reisevermittler, Reisebüros und/oder Leistungsträger vor Ort (z. B. Hotels, Fluggesellschaften) sind nicht berechtigt, Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der Reiseausschreibung oder unsere Buchungsbestätigung hinausgehen oder den Vertragsinhalt abändern. Gemäß den Bestimmungen des § 651 a IV, V BGB behält sich WTU vor, den vereinbarten Reisepreis im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern: 1.Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann WTU den Reisepreis wie folgt erhöhen:
a) Eine sitzplatzbezogene Erhöhung kann an den Kunden anteilig weitergegeben und berechnet werden.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungs unternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen (erhöhten) Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Betten des Beförderungsmittels geteilt. Den sich hieraus errechneten Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann WTU vom Kunden verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren WTU gegenüber erhöht, kann diese Erhöhung entsprechend anteilig an den Kunden weitergegeben werden.
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise für WTU verteuert.
Eine Preiserhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und für WTU auch nicht vorhersehbar waren. Kommt es zu einer nachträglichen Änderung des Reisepreises, muss WTU den Kunden unverzüglich informieren. Entsprechende Änderungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn WTU in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von WTU über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Reiseabbruch und nicht in Anspruch genommene Leistungen
Falls der Kunde Reiseleistungen, die von WTU vertragsgemäß angeboten wurden, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die von ihm zu vertreten sind, nicht in Anspruch nimmt, wird sich WTU bemühen, bei den Leistungsträgern eine Erstattung der ersparten Aufwendungen zu erhalten, soweit dem nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Hiervon ausgenommen sind völlig unerhebliche Leistungen.
6. Umbuchungen, Ersatzpersonen und Rücktritt durch den Kunden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei WTU. Aus Beweisgründen empfiehlt WTU, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, verliert WTU den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch gem. § 651i Abs. 2 BGB eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von WTU gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was WTU durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. WTU kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschaliert berechnen. Eine pauschalierte Entschädigung in Prozent des Reisepreises kann nach dem Zeitpunkt des Zuganges der Rücktrittserklärung des Kunden bei WTU wie folgt verlangt werden:
bis 30. Tag vor Reisebeginn 20 %
ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 25 %
ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40 %
ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 50 %
ab 6. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab Reisebeginn 80 %
Es steht dem Kunden stets frei nachzuweisen, dass WTU ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde WTU gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft und der Beförderungsart) vorgenommen werden, kann WTU eine Umbuchungsentschädigung in Höhe von € 25,– erheben. Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen besteht nicht. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 35. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Änderungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
WTU kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl in den Reiseausschreibungen beziffert sowie der Zeitpunkt angegeben ist, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wurde. Ein Rücktritt ist bis spätestens 23 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet. Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch WTU den Reiseablauf nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann WTU ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält WTU den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
8. Haftung und Haftungsbeschränkungen
Die vertragliche Haftung von WTU für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit WTU für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen WTU gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet WTU bei Sachschäden bis € 4100,–; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, so ist die Haftung von WTU für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunden beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind. WTU haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Führungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Veranstalter), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von WTU sind. WTU haftet jedoch für Leistungen, welche Beförderungen des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie dann, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung einer Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflicht des Veranstalters ursächlich geworden ist. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Kunden gegen Luftfahrtunternehmen wegen Verzögerungen der Abflugzeiten nach EG-Verordnungen oder anderen Vorschriften.
9. Reklemationsregelungen und Abhilfe
Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer in Berlin anzuzeigen und dort innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung nicht ein. WTU kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. WTU kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet WTU innerhalb einer vom Kunden gesetzten, angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist bedarf es dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von WTU verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
10. Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Hinsichtlich der Reiseunterlagen hat der Kunde WTU zu informieren, sofern er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht in dem von WTU mitgeteilten Zeitraum erhält oder die Unterlagen falsche Angaben oder Daten enthalten. Der Kunde ist für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort persönlich verantwortlich.
11. Kündigung wegen höherer Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl WTU als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 651j BGB, § 651e Abs. 3 BGB). Danach kann WTU für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. WTU ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten dem Kunden zur Last.
12. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
WTU ist gemäß EU-VO 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende/n Fluggesellschaft/en zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss WTU diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. WTU muss sicherstellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Blacklist der EU ist auf der Internetseite airban. europa.eu einsehbar.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Kunde ist selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. WTU haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, es sei denn, der Kunde hat WTU beauftragt, für ihn behördliche Dokumente zu beantragen und WTU hat hierbei gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet. WTU informiert Staatsangehörige des EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste). Der Kunde sollte zusätzlich Auskunft bei Ärzten, Gesundheitsämtern und Tropeninstituten einholen. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften, insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften, selbst verantwortlich.
14. Ausschluss von Ansprüchen, Anzeigefristen, Verjährung, Abtretungsverbot
Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber WTU unter der genannten Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind nach internationalen Übereinkommen unabhängig von der genannten Frist darüber hinaus binnen 7 Tage bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen. Es wird empfohlen, unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder WTU gegenüber innerhalb der genannten Monatsfrist anzuzeigen. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c – f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c – f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Die Abtretung von Ansprüchen gegen WTU ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen bzw. Mitreisenden einer gemeinsam gebuchten Reise.
15. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde WTU zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertrages und zur Kundenbetreuung erforderlich ist. Wir halten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein.
16. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und WTU findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. WTU kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von WTU in Berlin vereinbart.
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